(1)
Entscheidungen über grundrechtseinschränkende Maßnahmen, insbesondere Entscheidungen nach § 17 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 mit Ausnahme von Anordnungen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 und Anordnungen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 21 Abs. 4, § 23 Satz 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Satz 2, sowie die Entscheidung über eine Nichtaufnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 1 oder eine Entlassung nach § 17 Abs. 3, sind den nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellten Personen vorbehalten.
(2)
Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete des psychiatrischen Krankenhauses besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 21 vorläufig anordnen. In den Fällen des Satzes 1 ist unverzüglich eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellte Person zu unterrichten.