Fallen die Voraussetzungen für die Unterbringung nach § 9 Abs. 1 weg, hat die ärztliche Leitung des psychiatrischen Krankenhauses dies dem zuständigen Gericht unverzüglich mitzuteilen.
§ 27
PsychKHGMitteilung des Wegfalls der Unterbringungsvoraussetzungen
Entlassung
Stand 2017-05-04