Jurafuchs

§ 28

PsychKHG
Entlassung
Entlassung
Stand 2017-05-04
(1)
Die untergebrachte Person ist zu entlassen
1.
in den Fällen des § 17 Abs. 1 Satz 1
a)
sobald der Grund für die sofortige vorläufige Unterbringung weggefallen ist,
b)
spätestens 24 Stunden nach der Aufnahme zur sofortigen vorläufigen Unterbringung, wenn sie nicht vorher der Richterin oder dem Richter zugeführt worden ist,
c)
in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach der Aufnahme zur sofortigen vorläufigen Unterbringung, wenn nicht vorher die Fortdauer der Unterbringung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist,
2.
wenn das Gericht die von ihm angeordnete Unterbringung aufgehoben oder die Vollziehung der Unterbringung ausgesetzt hat,
3.
wenn die vom Gericht bestimmte Dauer der Unterbringung abgelaufen ist.
(2)
Das psychiatrische Krankenhaus hat der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter oder der Betreuerin oder dem Betreuer die bevorstehende Entlassung mitzuteilen.
(3)
Die Entlassung ist dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der untergebrachten Person örtlich zuständigen Sozialpsychiatrischen Dienst mitzuteilen. Der Sozialpsychiatrische Dienst hat nachgehende Hilfen zu erbringen. Ziel der Hilfen ist es, der aus der Unterbringung zu entlassenden Person durch individuelle medizinische und psychosoziale Beratung und Betreuung Unterstützung im Übergang aus dem Krankenhaus zu bieten. § 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist anwendbar.
(4)
Erfolgte die Unterbringung aufgrund einer Fremdgefährdung nach § 9 Abs. 1 und bestehen zum Zeitpunkt der Entlassung aus medizinischer Sicht Anhaltspunkte dafür, dass von der untergebrachten Person in absehbarer Zeit ohne ärztliche Weiterbehandlung eine erhebliche Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Anderer ausgehen könnte, sind zusätzlich zur Mitteilung nach Abs. 3 Satz 1 die für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständige örtliche Ordnungsbehörde und Polizeibehörde von der bevorstehenden Entlassung unverzüglich zu unterrichten. Mit der Entlassungsmeldung sind die notwendigen Informationen für eine Gefährdungseinschätzung zu übermitteln; dies gilt auch für die Entlassungsmeldung an den örtlich zuständigen Sozialpsychiatrischen Dienst nach Abs. 3 Satz 1. Die untergebrachte Person ist über die Entlassungsmeldung nach Satz 1 zu informieren, soweit dem nicht zwingende medizinische oder therapeutische Gründe entgegenstehen. Die Daten sind zu löschen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass keine Fremdgefährdung mehr besteht. Die Daten sind spätestens nach zehn Jahren zu löschen. Die mitgeteilten Daten dürfen von den in Satz 1 genannten Ordnungsbehörden und Polizeibehörden ausschließlich zur Gefahrenabwehr verwendet werden.
(5)
Zur abgestimmten Versorgungsplanung bei untergebrachten Personen, für die eine Entlassungsmeldung nach Abs. 4 Satz 1 zu übermitteln wäre, sollen interdisziplinäre Fallkonferenzen durch das entlassende Krankenhaus unter Beteiligung des zuständigen Sozialpsychiatrischen Dienstes nach Abs. 3 Satz 1 sowie der Ordnungsbehörde und Polizeibehörde nach Abs. 4 Satz 1 durchgeführt werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich besonders schutzwürdiger Gesundheitsdaten, ist zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung der nach Satz 1 beteiligten Stellen erforderlich und betreffend die Gesundheitsdaten unbedingt erforderlich ist. Die Durchführung einer Fallkonferenz nach Satz 1 soll vor der Entlassung der untergebrachten Person erfolgen; in diesen Fällen bedarf es keiner zusätzlichen Entlassungsmeldung.

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