(1)
Hilfen mit Ausnahme derer nach § 5 Abs. 2 bis 4 werden geleistet, soweit sie freiwillig angenommen werden.
(2)
Die Hilfen sollen wohnortnah vorgehalten werden. Sie sollen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen und so wenig wie möglich in die gewohnten Lebensverhältnisse der Person nach § 1 eingreifen.
(3)
Eine stationäre Behandlung soll nur dann erfolgen, wenn das Ziel der Hilfen durch ambulante Maßnahmen nicht erreicht werden kann.
(4)
Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls, soweit dieses Gesetz nicht bestimmte Maßnahmen vorschreibt. Bei der Ausgestaltung der Hilfen ist die Vielfalt der Lebensumstände, insbesondere die kulturelle und soziale Lebenssituation der betroffenen Person, angemessen zu beachten.
(5)
Personen, die Menschen mit psychischen Störungen nahestehen, sollen entlastet und unterstützt sowie in die Therapie einbezogen werden. Ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei den Hilfen soll erhalten und gefördert werden. Die besondere Situation von Kindern von Eltern mit psychischen Störungen ist zu berücksichtigen.