Jurafuchs

§ 18

PsychKHG
Rechtsstellung
Rechtsstellung und Behandlung untergebrachter Personen
Stand 2017-05-04
(1)
Die nach diesem Gesetz untergebrachte Person wird so untergebracht, behandelt und betreut, dass der Unterbringungszweck mit dem geringstmöglichen Eingriff in die persönliche Freiheit und die körperliche Unversehrtheit erreicht wird.
(2)
Die untergebrachte Person ist bei der Aufnahme unverzüglich über ihre Rechte und Pflichten während der Unterbringung aufzuklären. Sollte die Aufklärung bei der Aufnahme im Hinblick auf den Gesundheitszustand der untergebrachten Person nicht möglich sein, ist sie unverzüglich nachzuholen. Die Aufklärung ist zu dokumentieren.
(3)
Entscheidungen über Eingriffe in die Rechte der untergebrachten Person sind dieser unverzüglich mitzuteilen und mit ihr oder ihrer gesetzlichen Vertreterin, ihrem gesetzlichen Vertreter, ihrer Betreuerin oder ihrem Betreuer, sofern Kenntnis über eine gesetzliche Vertretung oder eine Betreuung besteht, zu erörtern. Entscheidungen nach Satz 1 sind zu dokumentieren und zu begründen. Bei Gefahr im Verzug kann die Dokumentation nachgeholt werden.
(4)
Die untergebrachte Person unterliegt während der Unterbringung den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Diese müssen im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Gewähr der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erforderlich sein. Die Beschränkungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und dürfen die untergebrachte Person nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

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