Jurafuchs

§ 31

PsychKHG
Fachbeirat Psychiatrie
Vierter Teil Fachbeirat Psychiatrie, Unabhängige Beschwerdestelle, Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher
Stand 2017-05-04
(1)
Das für die Gesundheit zuständige Ministerium richtet einen Fachbeirat Psychiatrie ein, in den Vertreterinnen und Vertreter der an der psychiatrischen Versorgung beteiligten Organisationen, insbesondere Leistungsträger, Leistungserbringer, Sozialverbände sowie Vertreterinnen und Vertreter aus den Kreisen der Psychiatrie-Erfahrenen und Angehörigen, berufen werden können. Der Vorsitz und die Geschäftsführung obliegen dem für die Gesundheit zuständigen Ministerium. Der Fachbeirat Psychiatrie tagt mindestens jährlich.
(2)
Der Fachbeirat Psychiatrie berät die Landesregierung in Fragen der psychiatrischen Versorgung und dient der Koordination der verschiedenen Beteiligten des psychiatrischen Versorgungssystems. Die von den Sozialpsychiatrischen Diensten ausgewerteten Daten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 sowie die Berichte über die Tätigkeit der Besuchskommissionen nach § 13 Abs. 4 Satz 4 werden ihm für die Beratung von dem für die Gesundheit zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellt.
(3)
Die ehrenamtlichen Mitglieder des Fachbeirats Psychiatrie erhalten eine Erstattung ihrer Fahrtkosten.

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