Auf Ebene der kreisfreien Städte und der Landkreise sollen Gemeindepsychiatrische Verbünde gebildet werden, in denen sich insbesondere Träger ambulanter, teilstationärer oder stationärer Versorgungseinrichtungen und Dienste sowie Angebote der Selbsthilfe zusammenschließen. Sie schließen hierzu eine Kooperationsvereinbarung mit dem Ziel, in den von ihnen angebotenen Leistungsbereichen für Personen nach § 1 eine möglichst bedarfsgerechte wohnortnahe Versorgung zu erreichen. Die Gemeindepsychiatrischen Verbünde sollen mit Verbünden und Netzwerken aus anderen Bereichen der Gesundheitsversorgung zusammenarbeiten.
§ 6a
PsychKHGGemeindepsychiatrische Verbünde
Zweiter Teil Hilfen
Stand 2017-05-04