Jurafuchs

§ 34

PsychKHG
Verordnungsermächtigungen
Fünfter Teil Schlussbestimmungen
Stand 2017-05-04
Die für die Gesundheit zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
Standards für die Auswertung der Daten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 zu bestimmen,
2.
nähere Regelungen über die Höhe und Auszahlung des Mehrbelastungsausgleichs nach § 8 Abs. 1 und die Berichtspflicht nach § 8 Abs. 2 zu treffen,
3.
nähere Regelungen über die Höhe und Auszahlung der Pauschale und der Fahrtkostenerstattung nach § 13 Abs. 5 Satz 4 zu treffen,
4.
die Art der zu übermittelnden Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung und Standards für die Datenübermittlung nach § 14 Abs. 1 zu bestimmen,
4a.
nähere Regelungen zu Ausgestaltung und Inhalt der Fallkonferenzen nach § 28 Abs. 5 zu treffen,
5.
nähere Regelungen über die Höhe und die Auszahlung der Fahrtkostenerstattung nach § 31 Abs. 3 zu treffen,
6.
nähere Regelungen über die Höhe und Auszahlung der Pauschale nach § 32 Abs. 7 zu treffen.

Für die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4a ist das Einvernehmen mit der für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister herzustellen.

Meine Notizen

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