Jurafuchs

§ 3

PsychKHG
Begriff und Ziel der Hilfen
Zweiter Teil Hilfen
Stand 2017-05-04
(1)
Hilfen im Sinne dieses Gesetzes sind Leistungen, die im Rahmen einer bedarfsgerechten Versorgung ergänzend über die Hilfen nach anderen Rechtsvorschriften hinaus die Personen nach § 1 befähigen sollen, eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben zu können. Zu den Hilfen gehören insbesondere die Beratung, Begleitung, Hinführung zu ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung, die Vermittlung von Hilfen zur Selbsthilfe und Angeboten des gemeindepsychiatrischen Versorgungssystems sowie ehrenamtliche Hilfen.
(2)
Ziel der Hilfen ist es,
1.
die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erhalten oder wiederherzustellen,
2.
die Wiedereingliederung in die Gemeinschaft zu erleichtern und zu fördern,
3.
die selbstständige Lebensführung beeinträchtigende und die persönliche Freiheit einschränkende Maßnahmen entbehrlich zu machen oder zu verkürzen und die Selbstbestimmungsfähigkeit zu fördern,
4.
dazu beizutragen, dass Funktionseinschränkungen, Krankheiten und Behinderungen frühzeitig erkannt und behandelt werden, und
5.
Maßnahmen der Unterbringung und Behandlung nach dem Dritten Teil zu vermeiden.

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