(1)
Die untergebrachte Person hat das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.
(2)
Der Schriftwechsel darf im Einzelfall überwacht und angehalten werden, wenn und solange Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder Ordnung in dem psychiatrischen Krankenhaus gefährdet werden. Angehaltene Schreiben werden an die Absenderin oder den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich ist, von dem psychiatrischen Krankenhaus verwahrt. Maßnahmen nach Satz 1 und 2 sind zu dokumentieren.
(3)
Der Schriftwechsel der untergebrachten Person mit
1.
Gerichten,
2.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten,
3.
Notarinnen und Notaren,
4.
der Besuchskommission nach § 13,
5.
der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher,
6.
der unabhängigen Beschwerdestelle nach § 32,
7.
Seelsorgerinnen oder Seelsorgern,
8.
der Betreuerin oder dem Betreuer, der Betreuungsbehörde,
9.
der Fachaufsichtsbehörde nach § 15,
10.
den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder,
11.
den Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern,
12.
dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe,
13.
der konsularischen und diplomatischen Vertretung ihres Heimatlandes,
14.
Ärztinnen und Ärzte, in deren Behandlung sich die untergebrachte Person vor ihrer Unterbringung befunden hat, sowie
15.
den Personen und Stellen nach § 119 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5, 6, 8 bis 12 und 14 bis 17 der Strafprozessordnung
unterliegt nicht den Einschränkungen des Abs. 2.
(4)
Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Pakete und Nachrichten auf Bild- oder Tonträgern sowie elektronischen Schriftverkehr.