Die untergebrachte Person hat das Recht, persönliche Gegenstände im Zimmer zu haben, Besuch zu empfangen sowie auf ihre Kosten Telefongespräche zu führen. Diese Rechte können im Einzelfall eingeschränkt werden, wenn und solange der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder Ordnung in dem psychiatrischen Krankenhaus gefährdet wird. Maßnahmen nach Satz 2 sind zu dokumentieren. Satz 2 gilt nicht für Besuche von und Telefonate mit den in § 24 Abs. 3 genannten Personen und Stellen.
§ 23
PsychKHGPersönlicher Besitz, Besuche, Telefongespräche
Rechtsstellung und Behandlung untergebrachter Personen
Stand 2017-05-04