Jurafuchs

§ 8

PsychKHG
Finanzierung
Zweiter Teil Hilfen
Stand 2017-05-04
(1)
Für die Erfüllung der Aufgaben der Sozialpsychiatrischen Dienste nach § 5 Abs. 2 bis 4, § 6 und § 28 Abs. 3 leistet das Land an die Landkreise und kreisfreien Städte einen Mehrbelastungsausgleich. Zuständig hierfür ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.
(2)
Die Landkreise und kreisfreien Städte berichten dem für die Gesundheit zuständigen Ministerium jährlich über die Verwendung des Mehrbelastungsausgleichs nach Abs. 1 Satz 1.

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