Sind Menschen mit Behinderungen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.
§ 128
SGB 3Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung
Teilnahmekosten für Maßnahmen
Stand 2026-06-30