(1)Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten.(2)Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesagentur übertragen. Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 387 Personal der Bundesagentur§ 389 Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte →