Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.
§ 376
SGB 3Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
Verfassung
Stand 2026-06-30