Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs gilt die Agentur für Arbeit, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 und 845 der Zivilprozeßordnung.
§ 334
SGB 3Pfändung von Leistungen
Leistungsverfahren in Sonderfällen
Stand 2026-06-30