Wird für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung eine andere Agentur für Arbeit zuständig, hat sie oder er sich bei der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich zu melden.
§ 310
SGB 3Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit
Meldepflichten
Stand 2026-06-30