Soweit die Bundesregierung die Umsetzung des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ der Bundesagentur überträgt, erstattet der Bund der Bundesagentur abweichend von § 363 Absatz 1 Satz 2 die durch die Umsetzung entstehenden Verwaltungskosten.
§ 417
SGB 3Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“
Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
Stand 2026-06-30