Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung Näheres über die Meldepflicht der Arbeitslosen zu bestimmen. Sie kann auch bestimmen, inwieweit Einrichtungen außerhalb der Bundesagentur auf ihren Antrag zur Entgegennahme der Meldung zuzulassen sind.
§ 322
SGB 3Anordnungsermächtigung
Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung
Stand 2026-06-30