Jurafuchs

§ 368a

SGB 3
Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch
Bundesagentur für Arbeit
Stand 2026-06-30
(1)
Die Bundesagentur bekämpft organisierten Leistungsmissbrauch insbesondere durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen.
(2)
Die Bundesagentur arbeitet mit den Stellen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 und den Strafverfolgungsbehörden zusammen, um organisierten Leistungsmissbrauch zu verhindern und aufzudecken.

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