Die Agentur für Arbeit kann das zu berücksichtigende Einkommen nach Anhörung der oder des Leistungsberechtigten schätzen, soweit Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist.
§ 329
SGB 3Einkommensberechnung in besonderen Fällen
Leistungsverfahren in Sonderfällen
Stand 2026-06-30