Wer Kurzarbeitergeld oder Wintergeld bezieht oder für wen diese Leistungen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 317
SGB 3Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld
Auskunftspflichten
Stand 2026-06-30