Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 74b Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt werden Gebühren nach den vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungs- und verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften geltenden Regelungen erhoben.
§ 108
SOG LSAÜbergangsvorschrift für § 68a
Zehnter Teil Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2014-05-20