die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt;
die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird;
eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;
eine Gefahr, bei der das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;
eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder der Bestand des Staates;
eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;
eine Gefahr, bei der eine schwere Körperverletzung (§ 226 des Strafgesetzbuches) einzutreten droht;
eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Falle ihres Eintritts eine Gefahr gemäß den Buchstaben a bis e darstellt;
Straftaten von erheblicher Bedeutung sind insbesondere Verbrechen sowie die in § 138 des Strafgesetzbuches (Nichtanzeige geplanter Straftaten) genannten Vergehen, Vergehen nach § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen) und gewerbs- oder bandenmäßig begangene Vergehen nach
Andere als die in Satz 1 aufgeführten Vergehen sind Straftaten von erheblicher Bedeutung, wenn sie ihnen auf Grund des betroffenen Rechtsgutes, ihrer Begehungsweise oder ihrer Dauer in ihrer Bedeutung gleichkommen.
Terroristische Straftaten sind Vergehen oder Verbrechen nach
bei Begehung im In- und Ausland, wenn diese Straftaten dazu bestimmt sind,
und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können.
die Aufgabe der Sicherheitsbehörden und der Polizei, Gefahren gemäß der Nummer 3 durch Maßnahmen (Gefahrenabwehrverordnungen, Verwaltungsakte und andere Eingriffe) sowie durch sonstiges Handeln abzuwehren;
eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht an Stelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird;
die allgemeine oder die besondere Sicherheitsbehörde (§§ 84 und 85) sowie für sie die Verwaltungsvollzugsbeamten;
ein Bediensteter einer Sicherheitsbehörde oder ein anderer Weisungsabhängiger, der allgemein oder im Einzelfall zum Vollzug von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch Bestellung ermächtigt ist;
die Polizeibehörden (§ 76) sowie für sie die Polizeidienststellen (§ 76), Polizeibeamten (Nummer 11) und Hilfspolizeibeamten (§ 83);
ein Beamter im Polizeivollzugsdienst, der allgemein oder im Einzelfall zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben ermächtigt ist;
Ein Beamter oder Polizeibeamter, der mindestens das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 innehat und über die Befähigung zum Richteramt verfügt, oder ein Polizeibeamter, der mindestens das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 innehat und die Befähigung hierfür durch ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Studium an der Deutschen Hochschule der Polizei oder nach bisherigem Recht (§ 124 Satz 2 Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes) erworben hat.