Die Sicherheitsbehörden haben sicherzustellen, dass die Aufgaben der Gefahrenabwehr auch außerhalb der Dienstzeit wahrgenommen werden können.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 86 Aufsicht über die Sicherheitsbehörden§ 88 Örtliche Zuständigkeit, außerordentliche örtliche Zuständigkeit →