(1)
Die Polizei ist eine Angelegenheit des Landes.
(2)
Polizeibehörden sind:
1.
die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt,
2.
die Polizeiinspektionen,
3.
das Landeskriminalamt und
4.
die vom für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium durch Verordnung bezeichneten Polizeidienststellen.
(3)
Nachgeordnete Polizeidienststellen der Polizeiinspektionen sind die Polizeireviere.