von einem Anbieter im Sinne von § 3 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes Auskunft über Bestandsdaten im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) oder Bestandsdaten im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes, die nach § 22 Abs. 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes zur Erfüllung von Auskunftspflichten verwendet werden dürfen, verlangen. Die Auskunft nach Satz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes, § 22 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes). Im Falle einer Auskunft nach Satz 2 gilt § 17 Abs. 7 und 8 entsprechend.
§ 17a
SOG LSAErhebung von Telekommunikations- und Telemedienbestandsdaten
Zweiter Teil Allgemeine und besondere Befugnisse
Stand 2014-05-20
(1)
Die Polizei kann
1.
zur Abwehr einer Gefahr oder zum Schutz privater Rechte im Sinne des § 1 Abs. 2,
2.
unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nrn. 1, 2 oder 3 oder
3.
im Rahmen der Leistung von Vollzugshilfe zur Abwehr einer Gefahr
(2)
Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 174 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), dürfen nur verlangt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. Erhebungen nach Satz 1 dürfen außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden. § 17 Abs. 5 Satz 2 bis 9, Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(3)
Ein Anbieter im Sinne von § 3 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes hat der Polizei auf Anordnung unverzüglich Auskunft über die nach Absatz 1 oder 2 verlangten Daten zu erteilen. Für die Entschädigung oder Vergütung der Anbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Abs. 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.