Die Gefahrenvorsorge obliegt den Gemeinden und dem für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium nach diesem Gesetz nur, wenn die folgenden Vorschriften des Achten Teils dies besonders regeln.
§ 2a
SOG LSAAufgaben der Gefahrenvorsorge
Erster Teil Aufgaben und allgemeine Vorschriften
Stand 2014-05-20