Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die folgenden Vorschriften des Zweiten Teils die Befugnisse der Sicherheitsbehörden und der Polizei besonders regeln.
§ 13
SOG LSAAllgemeine Befugnisse
Zweiter Teil Allgemeine und besondere Befugnisse
Stand 2014-05-20