(1)
Die nach § 73 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach §§ 7 oder 8 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 69 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 einen Ausgleich gewährt hat.
(2)
Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.