Jurafuchs

§ 74

SOG LSA
Rückgriff gegen den Verantwortlichen
Fünfter Teil Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
Stand 2014-05-20
(1)
Die nach § 73 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach §§ 7 oder 8 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 69 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 einen Ausgleich gewährt hat.
(2)
Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

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