Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit die Lage es zulässt, der nötige Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 61 Handeln auf Anordnung§ 63 Androhung unmittelbaren Zwanges →