Für Amtshandlungen nach dem Ersten und dem Zweiten Abschnitt des Vierten Teils dieses Gesetzes werden Kosten nach den §§ 74 bis 74b des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erhoben.
§ 68a
SOG LSAKosten
Kosten des Zwanges
Stand 2014-05-20