Jurafuchs

§ 86

SOG LSA
Aufsicht über die Sicherheitsbehörden
Sicherheitsbehörden
Stand 2014-05-20
(1)
Die Fachaufsicht führen:
1.
über die kreisangehörigen Gemeinden, Verbandsgemeinden:

die Landkreise, das Landesverwaltungsamt und die Fachministerien,

2.
über die Landkreise, kreisfreien Städte:

das Landesverwaltungsamt und die Fachministerien,

3.
über das Landesverwaltungsamt:

die Fachministerien,

4.
über die besonderen Sicherheitsbehörden:

die durch Gesetz oder von der Landesregierung bestimmten Behörden.

(2)
Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden.

Meine Notizen

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