(1)
Die Fachaufsicht führen:
1.
über die kreisangehörigen Gemeinden, Verbandsgemeinden:
die Landkreise, das Landesverwaltungsamt und die Fachministerien,
2.
über die Landkreise, kreisfreien Städte:
das Landesverwaltungsamt und die Fachministerien,
3.
über das Landesverwaltungsamt:
die Fachministerien,
4.
über die besonderen Sicherheitsbehörden:
die durch Gesetz oder von der Landesregierung bestimmten Behörden.
(2)
Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden.