Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
§ 105
SOG M-VHilfeleistung für Verletzte
Unterabschnitt 5 Ausübung unmittelbaren Zwangs (§§ 101 - 113)
Stand 2020-04-27