Maßnahmen zur Gefahrenabwehr dürfen nur gegen die nach den §§ 69 oder 70 verantwortlichen Personen gerichtet werden, es sei denn, dass gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
§ 68
SOG M-VGrundsatz
Abschnitt 5 In Anspruch zu nehmende Personen (§§ 68 - 71)
Stand 2020-04-27