Jurafuchs

§ 33f

SOG M-V
Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten
Unterabschnitt 2 Maßnahmen der Datenerhebung (§§ 27 - 35)
Stand 2020-04-27
(1)
Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 33d Absatz 1 durch technische Mittel
1.
die Gerätenummer eines Mobilfunkendgeräts und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie
2.
den Standort eines Mobilfunkendgeräts

ermitteln. Personenbezogene Daten Dritter (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Satz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

(2)
Für die Anordnung der Maßnahme gilt § 33d Absatz 4 bis 6 entsprechend.
(3)
Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 hat jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes der Polizei unverzüglich die für die Ermittlung des Standortes des Mobilfunkendgeräts erforderliche Geräte- und Kartennummer mitzuteilen. § 33d Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →