Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Anwendung unmittelbaren Zwangs erlässt das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung für seinen Geschäftsbereich; die anderen Ministerien erlassen sie für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung.
§ 112
SOG M-VVerwaltungsvorschriften über die Anwendung unmittelbaren Zwangs
Unterabschnitt 5 Ausübung unmittelbaren Zwangs (§§ 101 - 113)
Stand 2020-04-27