§ 72 findet entsprechende Anwendung, wenn Unbeteiligte, die weder nach den §§ 68 bis 70 verantwortlich noch nach § 71 in Anspruch genommen worden sind, durch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getötet oder verletzt werden oder einen billigerweise nicht zumutbaren Schaden erleiden.
§ 73
SOG M-VEntschädigungsanspruch Unbeteiligter
Abschnitt 6 Entschädigungsansprüche (§§ 72 - 77)
Stand 2020-04-27