Führen die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Erfolg oder sind sie unzweckmäßig, so kann die Vollzugsbehörde mit unmittelbarem Zwang die Handlung selbst vornehmen oder die pflichtige Person zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen.
§ 90
SOG M-VUnmittelbarer Zwang
Unterabschnitt 1 Allgemeines Vollzugsverfahren (§§ 79 - 92)
Stand 2020-04-27