Bei Maßnahmen gegen Tiere aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Hierbei haben die Behörden die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
§ 97
SOG M-VMaßnahmen gegen Tiere
Unterabschnitt 3 Erweiterte Anwendung der Vollzugsvorschriften (§§ 94 - 97)
Stand 2020-04-27