Gegen Träger der öffentlichen Verwaltung ist der Vollzug nur zulässig, soweit er durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen ist.
§ 85
SOG M-VVollzug gegen Träger der öffentlichen Verwaltung
Unterabschnitt 1 Allgemeines Vollzugsverfahren (§§ 79 - 92)
Stand 2020-04-27