Jurafuchs

§ 34

SOG M-V
Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme
Unterabschnitt 2 Maßnahmen der Datenerhebung (§§ 27 - 35)
Stand 2020-04-27
Bei den nachfolgenden Maßnahmen dürfen unter Beachtung der dort bestehenden Regelungen Daten auch durch den Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme erhoben werden:
1.
offene Bild- und Tonaufnahmen oder Bild- und Tonaufzeichnungen nach § 32 Absatz 1,3,4 und 10,
2.
Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach § 33,
3.
Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach § 33b,
4.
Einsatz technischer Mittel zum Eingriff in informationstechnische Systeme nach § 33c,
5.
Einsatz technischer Mittel zur Telekommunikationsüberwachung nach den §§ 33d, 33f und 33g.

Eine Datenerhebung mittels unbemannter Luftfahrtsysteme durch eine Vertrauensperson ist unzulässig.

Meine Notizen

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