Die Vorschriften über die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten auch, soweit in Bundesgesetzen die Länder ermächtigt worden sind zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren anzuwenden sind oder an die Stelle von bundesrechtlichen Vorschriften treten können.
§ 94
SOG M-VAnwendung der Vollzugsvorschriften aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigungen
Unterabschnitt 3 Erweiterte Anwendung der Vollzugsvorschriften (§§ 94 - 97)
Stand 2020-04-27