(1)
Dienstlicher Wohnsitz von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen oder Richtern ist der Ort, an dem ihre Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.
(2)
Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:
1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter ist,
2.
den Ort, in dem Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnen,
3.
einen Ort im Inland, wenn Beamtinnen oder Beamte im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt sind.
Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Stellen übertragen.