(1)
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz.
(2)
Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen den Berechtigten Dienstbezüge oder Anwärterbezüge zustehen und gezahlt werden. Sie werden im Kalendermonat jeweils nur einmal gewährt.
(3)
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die nach § 60 Absatz 3 erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.