(1)
Leistungsbezüge nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer für eine Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Hierbei sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen.
(2)
Die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Seit der letzten Gewährung sollen mindestens drei Jahre vergangen sein. Es kann bestimmt werden, dass unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
(3)
Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers nachweist.