Jurafuchs

§ 45

BbgBesG
Erschwerniszulagen
Sonstige Besoldungsbestandteile
Stand 2024-07-16
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Erschwerniszulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, in welchem Umfang durch die Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand mit abgegolten ist.

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