Jurafuchs

§ 39

BbgBesG
Bemessung des Grundgehalts
Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Stand 2024-07-16
Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Die §§ 25 bis 28 gelten entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1.
Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen der letzten Stufe.
2.
§ 25 Absatz 4 und 5 findet keine Anwendung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →