Erhält eine Anwärterin oder ein Anwärter ein Entgelt für eine andere Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt.
§ 57
BbgBesGAnrechnung anderer Einkünfte
Anwärterbezüge
Stand 2024-07-16