Jurafuchs

§ 30

BbgBesG
Leistungsbezüge
Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
Stand 2024-07-16
In der Besoldungsordnung W werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:
1.
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 31),
2.
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 32) sowie
3.
in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 33).

Die Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil, sofern dies im Einzelnen gesetzlich bestimmt ist.

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